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Bestattung eines Sternenkindes in Deutschland

Anders als das Personenstandsrecht, das gesetzlich bundesweit gilt, ist die Bestattung von Sternenkindern durch Bestattungsgesetze auf Länderebene geregelt und differiert dementsprechend hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Beisetzung ihres Sternenkindes.

Die Gesetze unterscheiden sich sowohl in der Begrifflichkeit als auch im Inhalt teilweise deutlich voneinander.

Im groben Überblick kann man folgende Fälle unterscheiden:

Die Leibesfrucht bis 500 g und ohne Lebenszeichen geboren ist nicht bestattungspflichtig und muss „ethisch entsorgt“ werden.

Dies bedeutet, sie darf nicht mit dem Klinikabfall fortgeschafft werden und wird meist tiefgefroren aufbewahrt, bis die nächste Sammelbeisetzung des Klinikums stattfindet und dann auf dem Friedhof beigesetzt. 

Jedoch haben Eltern ein Bestattungsrecht (in Bremen erst nach der 12. Schwangerschaftswoche). 

Bestattung eines Sternenkindes in Thüringen

In Thüringen hat jeder ein Bestattungsrecht, auch kleine Geburten. Eine Bestattungspflicht gibt es ab 500 Gramm Geburtstgewicht. Auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen besteht ein Bestattungsrecht in Thüringen.

Alle Einzelheiten dazu, kann man auch im Thüringer Bestattungsgesetzt nachlesen §§ 3,17 ThürBestG.

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